Die alte Bedarfsplanungsrichtlinie wurde 1993, als eine Ärzteschwemme herrschte, eingeführt, um die Niederlassungen zu begrenzen.
In Zeiten, in denen der Ärztenachwuchs fehlt, ist die alte, starre Bedarfsplanung nicht mehr zeitgemäß.
Ziel der neuen Bedarfsplanungsrichtlinie ist eine wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung. Erstmals unterliegen alle Arztgruppen
ausnahmslos der Bedarfsplanung. Des Weiteren werden die ermächtigten Ärzte ebenfalls mit einbezogen, während die Anrechnung
der angestellten Ärzte wie bisher weiter gilt.
Die Bedarfsplanung unterscheidet vier Versorgungsebenen:
Die Planungsbereiche, die sich nach der alten Bedarfsplanungsrichtlinie lediglich auf die drei geographischen Bereiche "Kreis", "kreisfreie Städte" und "Kreisregionen" (Kreiszusammenfassungen nach der Systematik des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)) bezogen, werden nun ergänzt bzw. differenziert um die „Mittelbereiche“ (nach der Gliederung des BBSR), "Raumordnungsregionen" und "KV-Regionen".
Die neue Bedarfsplanung bietet deutlich mehr Flexibilität, weil regionale Abweichungen möglich sind, wenn die Versorgungssituation dies erfordert. Außerdem wird die Verhältniszahl (Arzt/Einwohner-Relation) um einen Demografiefaktor ergänzt und jährlich angepasst.